Kirchliche Seelsorge ist in der Regel ein asymmetrisches Geschehen, bei dem einem Person Seelsorge gibt und eine andere Person Seelsorge empfängt. Wie mit jeder Asymmetrie geht auch hiermit eine Machtdifferenz und damit die Notwendigkeit von institutionellen Schutzmaßnahmen und Konzepten einher.
„Forum internum“: ein zentrales Schutzkonzept für die Seelsorge
Text: Peter Hundertmark – Photo: kershnek/pixabay.com
Nach dem Beichtgeheimnis ist es wohl der älteste institutionelle Schutzmechanismus der katholischen Kirche: die Trennung von forum internum und forum externum. Die Begrifflichkeit stammt aus der Welt der Priesterseminare. Schon lange gibt es offensichtlich ein Wissen um die besondere Verletzlichkeit der jungen Kandidaten für Übergriffe aller Art. In den geschlossenen Ausbildungskontexten bedeutet die Trennung dieser beiden Wirklichkeiten zuerst – und lange Zeit nur – dass die Leitungspersonen nicht die Beichte der Kandidaten hören dürfen. Sie dürfen ihr Urteil über die Befähigung und damit über den weiteren Werdegang nur auf „öffentliche“ Kenntnisse stützen und nicht versuchen, Kenntnisse aus der Selbstoffenbarung der jungen Leute zu bekommen. In den Priesterseminaren führte das zur Trennung von Regens und Spiritual. Die meisten Noviziate haben eine entsprechende personelle Trennung außer für die Beichte der männlichen Novizen jedoch nicht eingeführt.
Seit immer mehr bewusst wird, wie potentiell vulnerant die Machtasymmetrie sein kann, sie sich in sehr vielen Seelsorgesituationen einstellt (eine Person gibt und eine Person empfängt…), wird das Konzept von forum internum und externum auf weitere Bereiche ausgedehnt. Die Vermischung der beiden Beziehungen innerhalb von kirchlichen Gemeinschaften ist zum Beispiel als ein wesentlicher Faktor für spirituellen – und in der Folge nicht selten auch sexuellen – Missbrauch identifiziert worden. Wie in den Priesterseminaren geht es darum, der Macht des*der Seelsorger*in durch Kenntnisse über das seelische Innenleben, über Spiritualität, Sexualität, Gebetsleben… verbunden mit entsprechenden Einflussmöglichkeiten, eine Gegenmacht entgegen zu setzen und damit eine Grenze zu markieren.
Waren die Begriffe im Kontext der Priesterseminare jedoch relativ eindeutig – und auch ihre institutionellen Konsequenzen, beginnen sie durch den umfassenderen Gebrauch zu verschwimmen. Es beginnt damit, dass es keine allgemeinsprachlichen Entsprechungen gibt. Faktisch handelt es sich über weite Strecken um „Container-Begriffe“, die eben nicht eindeutig gefüllt und definiert sind.
Das Forum einer römischen Stadt war der Marktplatz – per se ein forum externum, ein öffentlicher Platz, an dem gehandelt wurde, getratscht wurde, Politik gemacht wurde, eine Art von Bürgerbeteiligung an der Entscheidungsfindung verwirklicht wurde. Ein forum internum gibt es im antiken Sprachgebrauch nicht. Die Entsprechung im vornehmen römischen Haus ist das Atrium, der zentrale Raum oder kleine Garten in der Mitte des Hauses, ein Ort zugleich der Begegnung und der Privatheit. Öffentlich oder privat sind deshalb auch die ersten Kategorien, die sich mit den Begriffen von forum externum und internum verbinden.
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Erste Dimension: Schutz von Privatsphäre, gutem Ruf und Selbstbestimmungsrecht
Eine erste Dimension des Begriffs forum internum setzt an dieser Privatheit an. Verbunden wird es mit dem Wissen, dass es einen besonders schützenswerten Bereich des eigenen Erlebens, der Selbstwahrnehmung und Gottesbeziehung gibt – einen inneren Identitätskern, einen Ort sehr großer Verletzlichkeit. Dieser innere Ort wurde vielfach beschrieben und in seiner Besonderheit und Bedeutung gerade für das geistliche Leben hervorgehoben: das „intimo meo“ des Augustinus, zu dem nur Gott Zugang hat und das zugleich sein Ort im Menschen ist, das „Seelenfünklein“ Meister Eckharts, der zentrale Raum der „inneren Burg“ von Teresa von Avila. Es ist der Ort der Mystik und der Archetypen. Jenseits dieser oft recht überschwänglichen Bezeichnungen kennt jeder Mensch in sich einen Bereich der Intimität, den er*sie nicht leichtfertig preisgeben würde. Es ist der Ort der Tagträume, das „Kino“ sexueller Phantasien, Traumort von Flucht- und Neuanfangsgedanken, Rückzugsraum aggressiver Bilder und Impulse, oft genug auch der Gerichtssaal der Selbstverurteilung, Speicherplatz für traumatische oder auch einfach nur peinliche Erlebnisse.
Es ist ein Bereich, der oft auch dem*der geliebten Lebenspartner*in entzogen ist. Das Privateste, bewacht von Schamgrenzen, von Schuldvermutungen, von Schmerzwarnleuchten und „Zurückzuck“-Automatismen. Es gibt diesen Bereich, in dem niemand anderes etwas zu suchen hat und den wir selbst nur eher gelegentlich aufsuchen, der oft uns selbst ein Rätsel oder jedenfalls ein Geheimnis ist, den wir selbst nicht ausschreiten können und der erhebliche vor- beziehungsweise trans-sprachliche Anteile hat. Niemand würde gerne diesen Bereich der Intimität mit sich selbst in die Öffentlichkeit gezerrt oder gar in die Beurteilung seiner*ihrer Person, seiner*ihrer Qualifikation… einbezogen sehen.
Geschützt ist dieser Identitätskern staatlich und kirchlich vom Recht auf Privat- bzw. Intimsphäre, vom Recht auf guten Ruf und vom Selbstbestimmungsrecht. Niemand darf fordern, verlocken oder auch nur nahelegen, dass davon etwas offen zu legen sei. Niemand darf da hineinregieren, niemand darf dafür „Regeln“ aufstellen, niemand darf dort mit eigenen Vorstellungen und Urteilen eindringen. Kein*e Richter*in, kein*e Therapeut*in, kein*e Seelsorger*in, kein*e Lebenspartner*in darf sich dahin Zugang erzwingen. Übergriffe und auch schon Übergriffsversuche in diesen Innenbereich der Identität wirken besonders zerstörerisch. Emotionaler und geistlicher Missbrauch zielen auf diesen Bereich und schaffen schwerste Abhängigkeiten und Persönlichkeitseinschränkungen.
Dieser Innenbereich wird von der spirituellen Tradition oft als Begegnungsort mit Gott, der dort anzutreffen sei, beschrieben. Oft gilt dieser innerste Bereich sogar als der bevorzugte Ort der Gottesbegegnung – vom Psalm 139 angefangen. Gott ist im Seeleninnersten erreichbar. Er ist dort gegenwärtig, „hört“ das hier schweigend und verschwiegen Ausgesprochene und auch die vielen wortlosen Seufzer. Er geht in Resonanz mit dem Menschen, wenn dieser Gott in seinem Innersten sucht. Gott ist nicht fern. Zugleich ist hier ist Vorsicht geboten, dann nämlich wenn diese Präsenz Gottes mit sehr umfassenden Vorstellungen von einer Allwissenheit Gottes verbunden werden. Allwissenheit darf dabei nämlich nicht gegen eine andere, ihr übergeordneten Eigenschaft Gottes ausgespielt werden: den Respekt vor der menschlichen Freiheit. Ein menschenfreundlicher und freiheitsliebender Gott kann nicht gedacht werden, ohne Respekt vor der Intimsphäre des Menschen. Gott selbst sorgt dafür. Er verschafft sich nicht am Menschen und seiner Entscheidung vorbei Zugang und Einblick in den innersten Raum, würde er sonst doch im Umkehrschluss zu einer monströsen Gestalt radikaler Fremdbestimmung, zu etwas Schamlosen. Auch im „zentralen Raum der inneren Burg“ darf der Mensch entscheiden, wie er mit Gott in Beziehung tritt. Gott respektiert jederzeit und an jedem Ort – und eben auch im Seeleninnersten die menschliche Freiheit. Gott ist nicht übergriffig. Wir dürfen einerseits glauben und erleben, dass Gott respektvoll und wohlwollend auch und gerade mit diesem Seeleninnenraum in Resonanz geht, dort nahbar und erreichbar ist. Aber ein wie auch immer geartetes ewig wachsames „Beäugtwerden“ andererseits, wie es beispielsweise von Jean-Paul Sartre oder Tilman Moser beschreiben wird, wie es manchmal gepredigt und als Erziehungsmittel schwarzer Pädagogik eingesetzt wurde, beschädigte Gott und den Menschen gleichermaßen in ihrer Integrität. Auch vor Gott gibt es ein unaufgebbares Recht auf Intimsphäre und Selbstbestimmung. Denn – menschlich, analog gesprochen – Gott ist nicht neugierig, er nutzt kein Seelenschlupfloch, um uns auszukundschaften und vielleicht die Schmauchspuren eines moralischen Urteils zu hinterlassen.
Für die Suche nach einem Beitrag zu einem institutionellen Schutzkonzept, das spirituellen – und andere Formen – Missbrauch erschwert, reicht diese erste Dimension des Konzepts eines forum internum jedoch nicht hin. Zum einen ist nicht formalisierbar, was diesem Bereich des zu schützenden Innenbereichs zuzuordnen ist. Menschen leben mit sehr unterschiedlichen inneren Schutz- und Distanzbedürfnissen. Zum anderen sind genau Dinge, die diesem sehr persönlichen Bereich zugeordnet sind – bis hin zu schwer zu versprachlichenden Erfahrungen mystischer Gottesbegegnung und -gegenwart, Thema in der Seelsorge, der Beichte und der geistlichen Begleitung – hoffentlich zum Nutzen des*derjenigen, die*der sich selbst einem*r anderen offenbart. Festzuhalten ist also, dass es bei jedem Menschen einen Intimbereich des seelischen Erlebens gibt, der unbedingt zu schützen ist, aus dem jedoch in Freiheit und aufgrund sorgfältig abgewogener Entscheidung etwas mitgeteilt werden kann, um dadurch Trost, Beistand, Unterstützung oder ein mehr Selbstverstehen zu erreichen. Diese Mitteilungen sind immer und in jedem Kontext – partnerschaftlich, freundschaftlich, seelsorgerlich… – durch das Recht auf Privatsphäre, auf guten Ruf und Selbstbestimmung zu schützen – das heißt, sie dürfen weder erzwungen noch veröffentlicht werden. Werden diese Rechte konsequent beachtet, ist schon viel Missbrauch ausgeschlossen.
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Zweite Dimension: Schweigepflicht und Diskretion
Die zweite Dimension des Begriffs forum internum ist eher ein im weitesten Sinne “juristischer“ Blick. Sie greift mehr auf die Ursprungsbedeutung von forum als öffentlicher – oder eben nicht-öffentlicher – Begegnungsort zurück. Im Fokus steht hier die durch Diskretion zu schützende Gesprächssituation und nicht wie in der ersten Perspektive die besonders schützenswerten Inhalte. In dieser Deutung ähnelt das forum internum der Schweigepflicht. Schweigepflicht ist die berufliche Wirklichkeit einer ganzen Reihe von Professionen, die deshalb auch durch Aussageverweigerungsrechte geschützt sind: Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Journalist*innen, Supervisor*innen, Therapeut*innen und eben auch Seelsorger*innen. Die Schweigepflicht schützt grundsätzlich Begegnungen mit diesen Berufsgruppen – erst einmal unabhängig davon, worüber gesprochen wird und ob der*diejenige, der*die sich anvertraut, die Mitteilung als Selbstoffenbarung aus dem innersten Privatbereich verstehen würde. Ein*e Arzt*Ärztin darf auch über die banale Erkältung eines*r Patient*in nicht öffentlich sprechen.
Dabei ist zu unterscheiden: Nicht alle Gespräche, die diese Berufsgruppen führen, fallen unter Schweigepflicht und sind damit forum internum. Das Interview, das ein*e Journalist*in mit einem*r Vertreter*in der Lokalpolitik führt, unterliegt natürlich nicht der Schweigepflicht. Anders sieht es mit Gesprächen mit Informant*innen aus, die Anspruch auf Quellenschutz haben. Nicht alle Gespräche von Seelsorger*innen sind Seelsorge im engen Sinn des Wortes und damit forum internum. Alle diese Berufsgruppen müssen sorgfältig – gemäß ihrer Berufsethik – abwägen, ob es sich um ein Gespräch unter Schweigepflicht handelt, wobei im Zweifelsfall die Schweigepflicht immer weit auszulegen ist. Heißt konkret, wenn ein*e Seelsorger*in nicht sicher ist, dass ihr*sein Gegenüber das Gespräch nicht als Seelsorgesituation im forum internum respektive unter Schweigepflicht versteht, ist es als solches zu behandeln. Konsequent durchgehaltene Schweigepflicht ist eine weitere wesentliche Maßnahme gegen die verschiedenen Formen von Missbrauch im seelsorglichen Kontext. Jeglicher Bruch des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses wird entsprechend ernst kirchlich sanktioniert.
Sicher unter Schweigepflicht fallen alle Gespräche, die ausdrücklich als Seelsorge vereinbart sind – selbstverständlich auch die Beichte und die geistliche Begleitung – oder bei denen der*die Gesprächspartner*in auch ohne, dass es ausdrücklich vereinbart wurde, davon ausgehen kann, dass es unter Schweigepflicht stattfindet. Für den*die Seelsorger*in gilt die Schweigepflicht des forum internum auch dann, wenn – wie zum Beispiel in vielen Fällen seelsorglicher Gespräche im Krankenhaus – weitere Personen anwesend sind, die nicht formal unter Schweigepflicht stehen. Schwierig kann die Abwägung und Unterscheidung zum Beispiel bei Trauerbesuchen vor einer Beerdigung sein. Sie zielen einerseits darauf, dem*derjenigen, der*die Beerdigungsansprache hält, Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine Würdigung des*der Verstorbenen notwendig sind. Durch die emotionale Sondersituation können dann aber auch – ohne ausdrückliche und bewusste Entscheidung – Dinge angesprochen werden, die die Trauernden eigentlich nicht in der Öffentlichkeit hören möchten. Oder es gibt Gesprächspassagen, die eben den Charakter seelsorgerlicher Zuwendung zu den Trauernden haben. Diese Teile des Gesprächs fallen dann unter die Schweigepflicht.
In diese Dimension des Begriffs forum internum fallen also alle seelsorgerlichen Gespräche und alle diesbezüglichen Inhalte unter Schweigepflicht – unabhängig von ihrer „Privatheit“ (erste Deutung des Begriffs forum internum). Nichts darf daraus nach außen getragen werden, nicht einmal Dinge die Dritten vielleicht längst bekannt sind, die aber der*die Seelsorger*in im forum internum erfährt. Davon ausgenommen sind ausschließlich Inhalte, die der*die Gesprächspartner*in ausdrücklich für die Weiterverwendung bestimmt. In dieser „juristischen“ Perspektive schützt das forum internum also nicht nur Themen, die in der ersten Perspektive als zur Intimsphäre und zum Identitätskern gehörig gerechnet werden. Im seelsorgerlichen Gespräch muss sich der*die Gesprächspartner*in darauf verlassen können, dass alles, was zur Sprache kommt, diskret behandelt wird. Gespräche mäandern häufig durch verschiedene Themen, die von dem*der Gesprächspartner*in unterschiedlich nah am zu schützenden Privatbereich angesehen werden. Der*die Seelsorger*in ist aber weder in der Lage, noch berechtigt, hierüber ein Urteil zu fällen. Also bleibt nur, konsequent alles zu schützen. Die Schweigepflicht schützt das ganze Gespräch und nicht einzelne Inhalte.
Das forum internum fügt der Schweigepflicht noch einen weiteren Apsekt hinzu: Der Diskretion unterliegen dabei nicht nur alle Inhalte, sondern auch schon die Tatsache, dass es überhaupt ein seelsorgerliches Gespräch gegeben hat. Niemals darf ein*e Seelsorger*in öffentlich machen, dass der- oder diejenige sich in einem seelsorgerlichen Anliegen an sie*ihn gewandt hat. Wenn man sich in anderen Kontexten begegnet, darf zudem kein Dritter ahnen können, dass es eine weitere, nicht-öffentliche Gesprächsebene gibt und dass daraus Kenntnisse erlangt wurden. Diese Diskretion ist notwendiger Teil des forum internum, das jedoch damit über die inhaltliche Schweigepflicht noch hinausgeht.
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Dritte Dimension: Datenschutz und Ausschluss von Befangenheit
Aus der Geschichte des Begriffs kommt eine dritte Dimension hinzu, der für ein institutionelle Schutzmaßnahme von großer Bedeutung ist: Der*die Verantwortliche für die Ausbildung im Priesterseminar darf keine Selbstoffenbarung des Kandidaten einfordern. Damit geht das forum internum noch über die Schweigepflicht hinaus. Leitung, Bewertung, Urteil… und Seelsorge schließen sich gegenseitig aus. Wer über den künftigen Lebensweg eines Menschen (mit)bestimmt, darf nicht gleichzeitig dessen Seelsorger*in sein. Beidem würde Schaden zugefügt: Dem sachlichen Urteil über Kompetenzen, Potential, Eignung… in das dann unweigerlich Kenntnisse aus dem geschützten, aber fast immer ambivalenten Innenbereich eingehen würden – und der Seelsorge, die nie mehr der Raum der freien Selbstaussage und der ehrlichen Selbstkonfrontation sein könnte, damit aber ihre eigentliche Funktion und Chance einbüßen würde.
Auch diese dritte Dimension ist jedoch keine seelsorgerliche Sondersituation. Kein*e Richter*in, der*die aus irgendeinem Zusammenhang persönliche Kenntnisse über den*die Angeklagte hat, darf dem Gericht vorsitzen. Er*sie ist befangen und damit aus der Rechtsfindung ausgeschlossen. Befangenheit schließt zum Beispiel auch aus der Beurteilung einer Bewerbung aus, die ein*e Verwandte*r oder ein*e Freund*in an eine Firma richtet. Durch jedes seelsorgliche Gespräch einerseits, durch jede Leitungs- und Bewertungsaufgabe andererseits, jedoch Befangenheiten, die dem jeweils anderen Bereich in die Quere kommen würden. Die Trennung von forum internum und externum schafft also zwei unterschiedene „Räume“, in denen die jeweils komplementäre Befangenheit ausgeschlossen ist.
Ein weiterer Bereich der kirchlich mit der Idee eines forum internum ist, spiegelt sich im Alltagsleben zum Beispiel in der Krankschreibung: Der Arbeitgeber darf sich keine Kenntnis über die ärztliche Diagnose eines*r Mitarbeiter*in verschaffen, der*die ein Attest einreicht. Hier bestehen klare datenschutzrechtliche Grenzen. Auch ein kirchlicher Verantwortungsträger darf sich niemals an der Entscheidung des anderen vorbei nicht-öffentliche Kenntnisse über Mitarbeiter*innen oder andere in irgendeiner Abhängigkeit zu ihm*ihr stehenden Menschen verschaffen. Nicht-öffentliche Selbstoffenbarungen machen jedoch den Kern des Seelsorgegeschehens aus, weshalb Leitung und Seelsorge in der kirchlichen Praxis strikt zu trennen sind. Leitung ist immer forum externum und darf nur auf öffentliche Tatsachen zurückgreifen. Seelsorge ist immer forum internum und darf ihre Kenntnisse über einen Menschen nie in Leitungs- und Bewertungskontexte einspeisen. Forum internum bedeutet als Schutzmaßnahme auch konsequenten Datenschutz – gerade auch nach „innen“ und „oben“ in einer hierarchischen Struktur.
Damit ist es unmittelbar gegeben, dass es zwischen Menschen, die in Dienstverhältnissen, speziell in hierarchischen Beziehungen miteinander stehen und überall dort, wo Befangenheit im Sinne von politischen, wirtschaftlichen oder privaten Eigeninteressen eine Rolle spielt, keine Gespräche des forums internum geben kann. Kein*e Vorgesetzte*r kann in der Erinnerung und in seiner*ihrer Einschätzung eines*r Mitarbeiter*in chemisch rein trennen, welche Kenntnisse er*sie in der Seelsorge, welche in Pausengesprächen und welche er*sie in Dienstgesprächen erlangt hat.
Dienstvorgesetzte, Trägervertreter*innen, Personalreferent*innen, Ausbildungsleiter*innen… sind deshalb im kirchlichen Kontext immer forum externum. Ihnen ist die Seelsorge an den ihnen zugeordneten Menschen verboten. Damit sind alle diese Personen verpflichtet, aktiv jegliche persönliche Vertraulichkeit, jede Offenlegung von seelischen Themen aus der Privatsphäre nach Möglichkeit in den Gesprächen zu bremsen: Eben nicht nur, Mitarbeitende nicht zu solchen Offenbarungen zu locken, sondern sie wirklich proaktiv darin zu bremsen. Gegebenenfalls muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass alle Gespräche im dienstlich-hierarchischen Kontext forum externum, potenziell öffentlich sind, in einen Aktenbestand und in Bewertungen eingehen können. Sie sind und bleiben forum externum, auch wenn über manche Themen und Gesprächsanteile Stillschweigen vereinbart wurde – um zum Beispiel noch unfertige Vorüberlegungen vor einer verfrühten Veröffentlichung zu schützen. Die eingebrachten Meinungen, Positionierungen, Einschätzungen, die sich darin zeigenden Fähigkeiten, Potentiale und Grenzen gehen nämlich dennoch unweigerlich in die Wahrnehmung des*der Mitarbeiter*in und damit in mögliche Beurteilungen, Dienstanweisungen, Arbeitszeugnisse oder Beförderungsbewilligungen ein.
Die Rede vom forum internum umgreift also drei Dimensionen: Den Schutz der Privatsphäre, des guten Rufs und der Selbstbestimmung; durch Schweigepflicht und Diskretion geschützte Gesprächssistuation; den Ausschluss von Befangenheit und das datenrechtliche Verbot, sich in Leitungspositionen nicht-öffentliche Kenntnisse über Mitarbeiter*innen und „Abhängige“ zu verschaffen.
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Grenzsituationen
Es ist absolut sinnvoll den Geltungsbereich von forum internum und externum (hier besonders: Ausschluss von Befangenheit und Datenschutz) über den Kontext unmittelbar hierarchischer Beziehungen – zur Erinnerung: ursprünglich Regens und Priesterkandidat – auszudehnen. Dadurch entstehen jedoch auch schwierig zu lösende Situationen. Herausfordernd ist beispielsweise der Bereich der Schulseelsorge, soweit sie von Lehrkräften angeboten wird. Da nie auszuschließen ist, dass die entsprechende Lehrkraft in einem anderen Kontext oder zu einem späteren Zeitpunkt Leistungsbewertungen aussprechen muss und damit im Zweifelsfall Einfluss auf den weiteren Lebensweg der*der Schüler*in nimmt, verbietet sich eigentlich Seelsorge im Sinne eines forum internum, auch wenn die Schweigepflicht und die Privatsphäre, der gute Ruf und die Selbstbestimmung des*der Schüler*n gewahrt bleiben. Da sich Schüler*innen in der Regel in seelsorgerlichen Fragen aber nur an Personen wenden, die sie kennen, denen sie vertrauen und die in ihrem Nahfeld präsent sind, ist die Regel so nicht personengerecht durchzuhalten. Der*die Schulseelsorger*in muss deshalb in den seelsorgerlichen Gesprächen eine steuernde Funktion ausüben: Dinge, die potenziell in eine Leistungsbewertung einfließen könnten, dürfen mit ihm*ihr nicht angesprochen werden. Seelsorgliche Themen aus dem Familiengeschehen, aus Krankheit, aus Freundschaftsbeziehungen, aus dem geistlichen Leben… des*der Schüler*in können jedoch vorsichtig und sorgfältig abwägend ins Forum internum genommen werden. Auch da sollte jedoch immer wieder eine unbedachte Selbstoffenbarung gebremst werden. Der*die Schulseelsorger*in muss später in Grenzfällen sehr verantwortlich mit sich selbst abwägen, wie er*sie Kenntnisse aus der Seelsorge aus der Leistungsbeurteilung ausklammern kann. In Konfliktfällen muss er*sie sich gegebenenfalls wegen Befangenheit aus der Beurteilungssituation zurückziehen.
Ähnliche schwierige Situationen können auch in Ausbildungskursen, in der Zusammenarbeit zwischen Seelsorger*innen und Ehrenamtlichen in Gemeinden, in geistlichen (Lebens-)Gemeinschaften… entstehen. Überall dort braucht es kluge Abwägung der Einzelsituation und eine eher weite Auslegung der Fragen von Befangenheit und Datenschutz. Zudem muss immer auf der Seite der „Abhängigen“ eine Wahlfreiheit gegeben sein und eine Möglichkeit, sich zu entziehen ohne sanktioniert zu werden. So ist selbst für Klöster mit strenger Klausur geregelt, dass alle Mönche bzw. Nonnen den Beichtvater, den*die geistliche Begleiter*in und die Exerzitien selbst wählen können müssen.
Grundsätzlich können Gruppensituationen in dieser Perspektive nie forum internum sein – egal worüber gesprochen wird. Eine Gruppe kann – und sollte unbedingt –Schutz der Privatsphäre, des guten Rufes und der Selbstbestimmung vereinbaren. Diese erste Dimension gehört zu essentiell jedem Zusammenkommen von Christ*innen, das einen Raum für persönliche Anliegen bieten soll. Die zweite Dimension des forum internum kann jedoch nicht gewährleistet werden, weil nie alle Mitglieder unter gesetzlich einforderbarer Schweigepflicht stehen. Selbst wenn alle Mitglieder zu Berufsgruppen gehören, die unter Schweigepflicht stehen, ist eine Gruppensituation eben nicht durch Schweigepflicht und Aussageverweigerungsrecht geschützt. Rechtlich ist jede Gruppensituation eine öffentliche Wirklichkeit.
In einer Gruppensituation muss also jedem*r Teilnehmer*in klar sein, dass es sich nicht um forum internum handelt und damit seine*ihre Aussagen und Selbstoffenbarungen nicht in gleicher Weise geschützt sind und geschützt werden können. Für diese Klarheit zu sorgen, ist Verantwortung dessen*derer, die*der die Gruppe leitet bzw. begleitet und aller ihrer Mitglieder. Die Zuweisung zum forum externum muss jedoch nicht daran hindern, dass die Teilnehmer*innen sehr persönlich werden und sich auch mit „Geheimnissen“ des eigenen Innenlebens zeigen, denn natürlich ist zu jeder Zeit und von allen Gruppenmitgliedern der gute Ruf, das Recht auf Privat- und Intimsphäre und die vereinbarte Diskretion zu wahren. Eine Selbstoffenbarung darf nur nicht verlangt oder durch Gruppendruck nahegelegt werden. Wo der Eindruck nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich ein*e Teilnehmer*in unbedacht und ohne sorgfältig abgewogene Entscheidung zu Aussagen verleiten lässt, die ins forum internum gehören, ist es wiederum Verantwortung aller Mitglieder und insbesondere des*der Seelsorger*in hier bremsend einzugreifen.
Unter keinen Umständen darf es in einer faktisch öffentlichen Gruppensituation zu Selbstanklagen, Schuld- oder Sündenbekenntnissen kommen. Dadurch würden Abhängigkeiten aufgebaut, die emotional-geistlichem Missbrauch die Tür öffnen könnten. Selbstanklagen erfordern unbedingt den Schutzraum der einklagbaren Schweigepflicht bzw. des Beichtgeheimnisses.
Das forum internum umfasst drei Dimensionen: Schutz von Privatsphäre, guten Ruf und Selbstbestimmungsrecht; Schweigepflicht und Diskretion; Ausschluss von Befangenheit und Datenschutz. Nur dort, wo diese drei Dimensionen gewährleistet sind, kann im strengen Sinne von forum internum gesprochen werden. Alle anderen Kontexte sind forum externum – auch wenn dort auf eigenen Wunsch sehr persönlich gesprochen wird; auch wenn dort Vertraulichkeit vereinbart ist.